Satzung


Hörgeschädigte, Eltern und Freunde Dresden e.V.


Präambel

Hörgeschädigte Kinder bedürfen einer speziellen, andauernden, intensiven und individuellen Betreuung durch ihre Eltern weit über das normale Maß hinaus. Außerdem wird die besondere Unterstützung der Gesellschaft zur Entwicklung und Verbesserung der Inklusion dieser Kinder benötigt.


I.   Allgemeine Bestimmungen

§ 1   Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Hörgeschädigte, Eltern und Freunde Dresden e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter VR Nr. 93 eingetragen.

§ 2   Vereinszweck und Aufgabe
(1) Der Verein verwirklicht den Vereinszweck insbesondere durch Information, Beratung, Selbsthilfe Betroffener und Interessenvertretung gegenüber der Gesellschaft.
(2) Der Verein unterstützt hörgeschädigte Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern aus dem Raum Dresden.
(3) Vorrangige Aufgabe des Vereins ist die Förderung der lautsprachlichen Kommunikationsfähigkeit hörgeschädigter Kinder und Jugendlicher. Wir setzen uns daher für medizinische, pädagogische, berufliche, soziale und wirtschaftliche Rahmenbedingungen ein, die eine optimale und inkludierte Entwicklung hörgeschädigter Kinder gewährleisten.

§ 3   Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Der Verein fördert die Jugendhilfe und unterstützt Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, und verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


II.   Mitgliedschaft

§ 4   Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft ist nach Kenntnisnahme und Anerkennung des Statuts schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das darauffolgende Vereinstreffen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein kann entweder als ordentliches Mitglied (ordentliche Mitgliedschaft) oder als förderndes Mitglied (Fördermitgliedschaft) bestehen. Jede Mitgliedschaft setzt voraus, dass das Mitglied den Zweck des Vereins fördert und wahrt.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigt, aber nicht stimmberechtigt.
(4) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt soll bei natürlichen und juristischen Mitgliedern durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit der Erschienenen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Satzung nicht mehr anerkennt. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


III.   Organisation des Vereins

§ 5   Organe
Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand,
(b) die Mitgliederversammlung.

§ 6   Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus drei für jeweils 2 Jahre gewählten Mitgliedern.
(2) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Erledigung aller Aufgaben des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr. Jedes Vorstandsmitglied ist selbständig im Namen des Vereins zeichnungsberechtigt.
(4) Mit der Verwaltung der finanziellen Mittel wird vom Vorstand ein Mitglied des Vereins (nach Möglichkeit ein Vorstandsmitglied) beauftragt.
(5) Über die Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet der Vorstand unter Kontrolle und Information der Mitgliederversammlung so, dass alle verfügbaren Mittel für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden und insbesondere keine Person durch Ausgaben, Vergütungen oder Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt wird. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen der Mitglieder für Vereinszwecke können nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins und mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes nach Absprache mit dem Finanzbeauftragten erstattet werden.
(6) Der Vorstand ist zu allen das Vereinsleben betreffenden Fragen auskunftsverpflichtet. Der Vorstand arbeitet ausschließlich ehrenamtlich.

§ 7   Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins und ist insbesondere zuständig für:
(a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
(b) die Entlastung des Vorstandes,
(c) die Wahl des Vorstandes,
(d) die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie auf Antrag, in sozial begründeten Fällen, eine Beitragsermäßigung oder -befreiung,
(e) die Änderung der Satzung,
(f) die Auflösung des Vereins.

§ 8   Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt jeweils am Jahresanfang zusammen. In der Mitgliederversammlung wird jeweils der Termin für die nächste Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat ein Mitglied des Vorstandes.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden sind. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(5) Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gilt § 11 Abs. 1.
(6) Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(7) Die Termine für Mitgliederversammlungen werden im Internet auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.

§ 9   Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn besonders dringliche Angelegenheiten zur Beschlussfassung anstehen.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten dieselben Verfahrensregeln wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung, die Einladung erfolgt per E-Mail bzw. Brief.


IV.   Schlussbestimmungen

§ 10   Vermögen
(1) Erträge aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen Dritter, Spenden sowie Zuschüsse aus öffentlichen und nichtöffentlichen Förderungen, die dem Verein zur Durchführung seiner Aufgaben zur Verfügung stehen, dienen ausschließlich der Finanzierung der Tätigkeit des Vereins.
(2) Die Mitglieder des Vereins sowie die Vorstandsmitglieder haben keinerlei Anspruch auf den Ertrag des Vermögens.

§ 11   Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes oder des Verlustes der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt sein Vermögen an einen steuerbegünstigten Verein mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Jugendhilfe oder für die Behindertenhilfe und somit für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 12   Abstimmungsregelungen
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fassen Mitgliederversammlung und Vorstand ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 13   Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 14   Inkrafttreten
Vorliegende Satzung wurde am 16.01.2015 von der Mitgliederversammlung bestätigt und ändert/ersetzt damit das bisher gültige Statut vom 12.12.1990.



Die Druckversion der Satzung ist hier (pdf) zu finden.
Hörgeschädigte, Eltern und Freunde Dresden e.V., 01.01.2016

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