Satzung (Statut)


Sitz der Vereinigung ist Dresden.


Ziele und Aufgaben der Vereinigung

Die Vereinigung Eltern und Freunde hörgeschädigter Kinder Dresden (e.V.) vertritt Anliegen und Interessen schwerhöriger und gehörloser Kinder sowie deren Eltern aus dem Raum Dresden.

Hörgeschädigte Kinder bedürfen einer speziellen, andauernden, intensiven und individuellen Betreuung durch ihre Eltern weit über das normale Maß hinaus. Außerdem wird die besondere Unterstützung der Gesellschaft zur Entwicklung, Wahrung und Besserung der Integrationsmöglichkeiten unserer Kinder in die hörende Umwelt benötigt.

Die Vereinigung verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche sondern selbstlos, ausschließlich und unmittelbar nachfolgend beschriebene gemeinnützige und mildtätige Zwecke.

Vorrangige Aufgabe ist die Förderung der lautsprachlichen Kommunikationsfähigkeit. Wir setzen uns darüberhinaus für medizinische, pädagogische, berufliche, soziale und wirtschaftliche Rahmenbedingungen ein,
die - differenziert in Abhängigkeit vom Grad der Schädigung (Minderung der Erwerbsfähigkeit) - die bestmögliche Entwicklung unserer Kinder gewährleisten und der Hörgeschädigtenspezifik gerecht werden.

Anliegen der Vereinsarbeit

Schwerpunkte der Arbeit

Grundsätze der Vereinsarbeit

Die Vereinigung besteht aus Mitgliedern und einem auf jeweils ein Jahr gewählten Vorstand (Sprecherrat) von mindestens 3 Personen. Durch die Mitgliederversammlung können zeitlich oder inhaltlich befristete Arbeitsgruppen zu Schwerpunktaufgaben eingesetzt werden. Die Arbeitsgruppen wählen einen Leiter ihrer Arbeitsgruppe, der ständigen Kontakt zum Vorstand unterhält.

Die Vereinigung wird vorrangig im Einzugsbereich der Gehörlosen- und Schwerhörigenschule Dresden tätig.

Die Vereinigung wendet sich an Eltern hörgeschädigter Kinder und deren Freunde insbesondere aus ihrem Tätigkeitsbereich.

Die Mitgliedschaft ist nach Kenntnisnahme und Anerkennung des Statuts schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das darauffolgende Vereinstreffen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder Ausschluss auf Antrag von 2/3 der eingetragenen Mitglieder. Im Falle des Austrittes oder Ausschlusses einzelner Mitglieder entsteht kein Anspruch auf anteilmäßige Auszahlung des Vereinsvermögens. Bei einer Auflösung der Vereinigung wird das Vereinsvermögen auf Vorschlag des Vorstandes in Absprache und nach erfolgter Zustimmung des Finanzamtes steuerbegünstigten Zwecken zugeführt.

Die Mitglieder unterstützen die Vereinsarbeit ideell und/oder materiell. Sie verständigen sich über notwendige, konkrete Maßnahmen, Veranstaltungen, Treffen und Arbeitsteilungen zur Untersetzung und Verwirklichung der im Statut festgeschriebenen Schwerpunktaufgaben.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über Auslegung und Durchführung der im Statut beschriebenen Grundsätze. Sie beauftragt und legitimiert den Vorstand. Vor Ablauf der Wahlperiode kann ein Vorstandsmitglied abberufen werden, wenn mindestens 50 % der eingeschriebenen Mitglieder und 50 % der anderen Vorstandsmitglieder dies verlangen.

Eine Mitgliederversammlung im Jahr dient der Berichterstattung und Neuwahl des Vorstandes. Sie wird vom Vorstand zum Ablauf der Wahlperiode einberufen. Auf dieser Mitgliederversammlung wird über die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder, das Wahlverfahren und die Kandidatenliste entschieden.

Der für ein Jahr gewählte Vorstand vertritt die Vereinigung im Rechtsverkehr. Jedes Vorstandsmitglied ist selbständig im Namen der Vereinigung zeichnungsberechtigt. Der Vorstand leitet und koordiniert arbeitsteilig die Vereinsarbeit. Alle wesentlichen Entscheidungen des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder werden nach Beratung in Abstimmung mit der Mitgliederschaft getroffen, nur in Ausnahmefällen erfolgt eine Information an die Mitglieder im Nachhinein.

Der Vorstand ist zu allen das Vereinsleben betreffenden Fragen auskunftsverpflichtet. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

Die Vereinigung finanziert sich aus Eigenbeiträgen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Spenden, staatlichen und kommunalen Haushaltsmitteln.

Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über die Art und Weise und die Höhe der Beitragszahlung seiner Mitglieder. In sozial begründeten Fällen kann die Mitgliederversammlung auf Antrag Beitragsminderung oder -befreiung beschließen. Werden Veranstaltungen öffentlich durchgeführt, ist die Vereinigung berechtigt, von Nichtmitgliedern Unkostenbeiträge zu erheben.

Mit der Verwaltung der finanziellen Mittel wird vom Vorstand ein Mitglied der Vereinigung (nach Möglichkeit ein Vorstandsmitglied) beauftragt.

Über die Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet der Vorstand unter Kontrolle und Information der Mitgliederversammlung so, daß alle verfügbaren Mittel für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden und insbesondere keine Person durch Ausgaben, Vergütungen oder Zuwendungen, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, begünstigt wird. Mitglieder erhalten prinzipiell keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, Aufwendungen der Mitglieder werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vereinigung und mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes nach Absprache mit dem Finanzbeauftragten erstattet.

Vorliegendes Statut wurde am 12.12.90 von der Mitgliederversammlung bestätigt. Damit verliert das am 20.04.90 auf der Gründungsveranstaltung der Vereinigung in Dresden beschlossene Statut seine Gültigkeit.


Eltern und Freunde hörgeschädigter Kinder Dresden e.V., 01.03.2002

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